Lexikon
Definition von Begrifflichkeiten
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Antrag
Für Leistungen zu Ihrer Grundsicherung müssen Sie einen Antrag stellen. Diese Leistungen werden grundsätzlich nicht für Zeiten vor der Antragstellung ausgezahlt. Stellen Sie den Antrag deshalb so schnell wie möglich beim Jobcenter Bremen. Sie können Ihren Antrag schriftlich, telefonisch am besten aber persönlich stellen. Die erforderlichen Unterlagen müssen Sie aber in jedem Fall -möglichst zeitnah und vollständig- nachreichen. Grundsätzlich beinhaltet die Antragstellung auch den Antrag auf Leistungen für die mit Ihnen in der Bedarfsgemeinschaft lebenden weiteren Personen. Wenn Mitglieder Ihrer Bedarfsgemeinschaft selber eine eigene Bedarfsgemeinschaft bilden - zum Beispiel nach Vollendung des 25. Lebensjahres-, müssen diese Personen einen eigenen Antrag stellen. Sollte dies zum Beispiel an Samstagen, Sonntagen oder Feiertagen nicht möglich sein, entstehen keine Nachteile. Sie müssen dann den Antrag am nächsten Tag stellen, an dem das Jobcenter Bremen wieder geöffnet hat.
Arbeitsunfähigkeit
Bei Arbeitsunfähigkeit behalten Sie den Schutz in der Sozialversicherung und erhalten Leistungen in Höhe des bisher gezahlten Arbeitslosengeldes II. Wenn Sie nach der Antragstellung oder während des Bezuges von Leistungen der Grundsicherung arbeitsunfähig krank werden, sind Sie verpflichtet, Ihre Arbeitsunfähigkeit unverzüglich anzuzeigen und spätestens vor Ablauf des 3. Kalendertages nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer beizufügen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als zunächst vom Arzt bescheinigt, müssen Sie dies durch eine weitere ärztliche Bescheinigung nachweisen. Wenn Sie wieder arbeitsfähig sind, teilen Sie dies bitte ebenfalls sofort mit.
Auszahlung
Die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts werden für jeden Monat der Hilfebedürftigkeit im Voraus gezahlt. Dabei wird jeder volle Monat mit 30 Kalendertagen berechnet. Stehen die Leistungen nicht für einen vollen Monat zu, werden bei Teilmonaten des Leistungsanspruchs für jeden Tag 1/30 der monatlichen Leistung gezahlt.
Das Jobcenter Bremen stellt zudem sicher, dass Sie am ersten Arbeitstag des laufenden Monats über den Zahlungsbetrag verfügen können. Auf mögliche Verzögerungen wie zum Beispiel verspätete Gutschrift auf Ihrem Konto oder verspätete Zustellung der Zahlungsanweisung zur Verrechnung hat das Jobcenter Bremen aber keinen Einfluss. Wann Sie voraussichtlich die erste Überweisung erwarten können, hängt auch davon ab, wann Sie die Antragsunterlagen abgeben. Der Antrag wird so rasch wie möglich bearbeitet, jedoch ist eine gewisse Zeit notwendig. Geben Sie deshalb Ihren Antrag und die zugehörigen Unterlagen so früh wie möglich und vollständig ab. Erst dann kann mit der Bearbeitung Ihres Antrages begonnen werden.
B
Barauszahlung
Haben Sie kein Konto bei einem inländischen Geldinstitut, wird Ihnen die Geldleistung durch eine "Zahlungsanweisung zur Verrechnung" übermittelt. Diese können Sie sich oder einer von Ihnen beauftragten Person bei jeder Auszahlungsstelle der Deutschen Post oder der Deutschen Postbank bar auszahlen lassen. Dadurch entstehen jedoch pauschale Kosten von 2,10 Euro, die gleich von der zustehenden Leistung abgezogen werden. Können Sie nachweisen, dass Ihnen die Einrichtung eines Kontos bei einem Geldinstitut nicht möglich ist, werden die pauschalen Kosten nicht abgezogen. Zusätzlich werden aber von der Auszahlungsstelle bei einer Barauszahlung noch folgende Auszahlungsgebühren einbehalten, worauf die zuständigen Träger keinen Einfluss haben:
Zahlbetrag bis zu Gebühr
€ 50,00 € 3,50
€ 250,00 € 4,00
€ 500,00 € 5,00
€ 1.000,00 € 6,00
€ 1.500,00 € 7,50
Bedarfsgemeinschaft
Der Begriff Bedarfsgemeinschaft kann in der Regel mit dem Begriff Familie gleichgesetzt werden. Zu einer Bedarfgemeinschaft gehören die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, als Partner der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte, die Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt, der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner und die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der oben genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Unverheiratete Kinder unter 25 gehören nicht zur Bedarfsgemeinschaft ihrer Eltern, wenn sie ihren Bedarf durch eigenes Einkommen decken können oder wenn sie selbst ein Kind haben. In diesen Fällen bilden sie zusammen mit ihrem Kind eine eigene Bedarfsgemeinschaft. Sind die Eltern nicht erwerbsfähig, bilden sie trotzdem mit ihren unverheirateten Kindern unter 25 eine Bedarfsgemeinschaft, wenn mindestens ein Kind erwerbsfähig ist - also mindestens 15 Jahre alt.
Bescheide und Rechtsbehelfe
Entscheidungen über die von Ihnen beantragte Leistung und jede spätere Änderung teilt Ihnen das Jobcenter Bremen schriftlich mit. Einen schriftlichen Bescheid erhalten Sie auch, wenn Ihrem Antrag nicht oder nicht in vollem Umfang entsprochen werden kann, wenn die Leistung vermindert oder die Zahlung ganz eingestellt werden muss oder wenn Sie die Leistung zu Unrecht erhalten und zurückzuzahlen haben.
Rechtsbehelfe siehe unter Widerspruch
zur Auswahl
E
Eingliederungsvereinbarung
Ihr persönlicher Ansprechpartner im Bereich Integration und Sie vereinbaren gemeinsam, wie Ihre Mitwirkung bei den Bemühungen um Arbeit aussehen soll. Dabei wird festgeschrieben, wie, wann und wie oft Sie selber aktiv werden müssen, welche unterstützenden Leistungen bzw. Maßnahmen Sie durch uns erhalten und welche Leistungen Dritter Sie beantragen müssen. An dieser so genannten Eingliederungsvereinbarung wirken Sie also aktiv mit. Deshalb wird eine Eingliederungsvereinbarung auch von Ihnen und dem zuständigen Ansprechpartner unterschrieben. Generell gilt eine Vereinbarung 6 Monate. Danach ist eine neue Vereinbarung abzuschließen. Eine Anpassung an gewünschte oder notwendige Änderungen ist jederzeit möglich.
Einkommen
Arbeitslosengeld II und Sozialgeld werden nur an den gezahlt, der seinen eigenen Lebensunterhalt und den der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen aus eigener Kraft nicht oder nicht ausreichend sichern kann. Deshalb werden Einkommen und Vermögen aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft unter bestimmten Voraussetzungen berücksichtigt. Zu einer Bedarfsgemeinschaft gehören neben Ihnen und Ihrem Partner/Ihrer Partnerin Ihre Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die Kinder Ihres Partners oder Ihrer Partnerin. Deshalb werden im Antrag sowie der Einkommenserklärung und Verdienstbescheinigung auch die Einkommensverhältnisse der im Haushalt lebenden weiteren Personen erfragt. Ob etwas von dem Einkommen und Vermögen zu berücksichtigen ist, entscheidet der Träger allein nach dem Gesetz. Zum Einkommen gehören beispielsweise Einnahmen aus Arbeitseinkommen, Entgeltersatzleistungen wie Arbeitslosengeld oder Krankengeld, Kapital- und Zinserträge oder Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, Unterhaltsleistungen, Kindergeld, Renten, Einnahmen aus Aktienbesitz und Steuererstattungen.
Einmalige Leistungen
Die monatliche Regelleistung ist für den laufenden Unterhalt vorgesehen. Daneben können einmalige Leistungen für
- Die Erstausstattung der Wohnung einschließlich Haushaltsgeräte
- Die Erstausstattung für Bekleidung und Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt sowie
- Mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen erbracht werden.
Diese einmaligen Leistungen müssen extra beantragt werden und werden als Geldleistungen oder Sachleistungen gewährt. Es kann auch ein Pauschalbetrag festgelegt werden.
Einstiegsgeld
Sollten Sie eine sozialversicherungspflichtige oder selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen, kann Ihnen das Jobcenter Bremen zur Überwindung Ihrer Hilfebedürftigkeit einen zeitlich befristeten Zuschuss zahlen - das Einstiegsgeld. Ihr zuständiger Ansprechpartner im Bereich Integration des Jobcenters Bremen prüft, ob die Voraussetzungen für die Gewährung von Einstiegsgeld vorliegen. Ein Rechtsanspruch auf Einstiegsgeld besteht nicht. Es wird für höchstens 24 Monate zu Ihrem Arbeitslosengeld II gezahlt. Die Höhe orientiert sich auch an der Größe der gegebenenfalls vorhandenen Bedarfsgemeinschaft.
Erwerbsfähig
Erwerbsfähig ist, wer mindestens 15 Jahre, aber noch keine 65 Jahre alt ist und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig sein kann und nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit daran gehindert ist. Erwerbsfähig ist auch, wem vorübergehend eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann - zum Beispiel wegen der Erziehung eines Kindes unter drei Jahren oder wegen Abgeltung der Schulpflicht.
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F
Freibeträge für Vermögen
Je vollendetes Lebensjahr erhalten Sie und Ihr Partner einen Grundfreibetrag in Höhe von 150 Euro bis zur Höchstgrenze von jeweils 9.750 Euro eingeräumt, mindestens aber jeweils 3.100 Euro. Wenn Sie vor dem 1. Januar 1948 geboren sind, haben Sie einen Freibetrag in Höhe von jeweils 520 Euro je vollendetem Lebensjahr bis zu einer Höchstgrenze von jeweils 33.800 Euro. Der Mindestfreibetrag von 3100 € gilt auch für minderjährige Kinder. Nicht als Vermögen angerechnet werden Ansparungen aus so genannten Riester-Verträgen einschließlich der Erträge. Bedingung: Der Inhaber darf das Altersvorsorgevermögen nicht vorzeitig verwenden. Weiteres Vermögen, das der Altersvorsorge dient, bleibt bis zur Höhe von 250 Euro je vollendetem Lebensjahr des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und seines Partners anrechnungsfrei. Der maximale Freibetrag beträgt jeweils 16.250 Euro. Bedingung: Die Verwertung vor Eintritt in den Ruhestand ist vertraglich unwiderruflich ausgeschlossen. Ein vertraglicher Ausschluss von über den Freibetrag hinausgehenden Beträgen ist nach § 165 Abs. 3 des Versicherungsvertragsgesetzes unzulässig. Der Freibetrag für notwendige Anschaffungen beträgt 750 Euro und wird bei jedem in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Hilfebedürftigen berücksichtigt.
Sofern Sie oder Ihr Partner von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, wird das nachweislich für die Alterssicherung bestimmte Vermögen nicht berücksichtigt. Es muss jedoch unmissverständlich erkennbar sein, dass dieses Vermögen für die Alterssicherung bestimmt ist. Ein Nachweis kann zum Beispiel die Vorlage einer Versicherungspolice über eine kapitalbildende Lebensversicherung mit einer Laufzeit bis zum 60. Lebensjahr sein.
Auch nicht angerechnet wird eine angemessene selbst bewohnte Eigentumswohnung oder ein selbst bewohntes angemessenes Hausgrundstück. Das gilt auch für Vermögen zur Beschaffung oder Erhaltung eines angemessenen Hausgrundstücks für behinderte oder pflegebedürftige Personen oder Vermögen, das zur baldigen Beschaffung oder Erhalt eines Hausgrundstücks bestimmt ist. Voraussetzung im letzten Fall ist jedoch, dass das Hausgrundstück zu Wohnzwecken behinderter oder pflegebedürftiger Menschen dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet wäre.
Frei bleiben auch Sachen und Rechte, deren Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist. Dabei kommt es nicht darauf an, in welchem Umfang zukünftige Gewinn- oder Renditeaussichten durch die Verwertung verloren gehen. Maßgeblich ist stattdessen der aktuelle Substanzwert des Vermögensgegenstandes. Würde durch die Verwertung ein Ergebnis erzielt, das um mehr als zehn Prozent unter diesem Substanzwert bleibt, ist die Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich.
Hier wird jeder Einzelfall geprüft und über die Verwertung des Vermögens entschieden.
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G
Geldauszahlung
In der Regel werden die Leistungen zur Grundsicherung kostenfrei auf Ihr Konto bei einem Geldinstitut in der Bundesrepublik Deutschland überwiesen. Auf Empfehlung des Zentralen Kreditausschusses (ZKA) halten alle Kreditinstitute, die Girokonten für alle Bevölkerungsgruppen führen, für jeden Bürger ein Girokonto (Guthabenkonto) bereit, wenn dies nicht aus besonderen Gründen im Einzelfall unzumutbar ist. Einzelbeträge unter zehn Euro werden nicht ausbezahlt, sondern so lange angesammelt, bis der Betrag überschritten wird. Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Auszahlung auch an Dritte (z.B. den Vermieter) erfolgen.
zur Auswahl
H
Heizkosten
Siehe Unterkunft und Heizung
Hilfebedürftigkeit
Sie sind hilfebedürftig, wenn Sie Ihren Lebensunterhalt, Ihre Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit Ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln sichern können. Vorausgesetzt wird, dass Sie Ihre Arbeitskraft einsetzen, eine zumutbare Arbeit aufnehmen, eigenes Einkommen und Vermögen und das Einkommen und Vermögen des Partners nutzen und vorrangige Ansprüche auf Sozialleistungen und Ansprüche auf Unterhaltsleistungen geltend machen. Hilfebedürftigkeit ist eine Voraussetzung zur Gewährung von Geld- und Integrationsleistungen nach dem SGBII.
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K
Kinderbetreuung beim Einstieg in den Arbeitsmarkt
Wollen Sie eine Arbeit oder eine Ausbildung aufnehmen, sich selbständig machen oder eine vom Jobcenter Bremen geförderte Beschäftigung annehmen, beraten wir Sie gern, wie Sie die notwendige Kinderbetreuung auf den Weg bringen. Gegebenenfalls ist eine Ausweitung der Betreuungszeiten im Kindergarten bzw. Hort möglich, ggf. kommt auch die Vermittlung einer Tagesmutter in Betracht. Wenn Ihr Einkommen nicht ausreicht, kann das Amt für Soziale Dienste (Wirtschaftliche Jugendhilfe) einen Kostenzuschuss für Tagesmütter übernehmen. Weitere Informationen dazu erhalten Sie beim für Ihren Stadtteil zuständigen Amt für Soziale Dienste (www.bremen.de, Amt für Soziale Dienste).
Während einer beruflichen Weiterbildung kann Ihnen das Jobcenter Bremen eine Pauschale für jedes aufsichtsbedürftige Kind bewilligen. Reicht dies zur Deckung Ihrer Kinderbetreuungskosten nicht aus, können Sie beim Amt für Soziale Dienste, Abteilung Wirtschaftliche Jugendhilfe, einen Antrag auf Kostenübernahme nach dem Sozialgesetzbuch VIII stellen.
Bei einer Maßnahme zur Aktivierung oder beruflichen Eingliederung können Kinderbetreuungskosten vom Jobcenter Bremen übernommen werden, wenn sie durch die Maßnahme zusätzlich entstehen und angemessen sind.
Kinderzuschlag
Anspruch auf Kinderzuschlag haben gering verdienende Eltern, die mit ihrem Einkommen zwar ihren eigenen Mindestbedarf in Höhe des Arbeitslosengeldes II und Sozialgeldes finanzieren können, aber nicht oder nur teilweise den Mindestbedarf ihrer minderjährigen Kinder. Der Kinderzuschlag beträgt bis zu 140 Euro monatlich pro Kind; er wird für längstens 36 Kalendermonate gezahlt. Der Kinderzuschlag muss gesondert schriftlich bei der Familienkasse beantragt werden. Als Faustregel gilt: Eltern mit Kindern, die ausschließlich Arbeitslosengeld II und Sozialgeld beziehen, können zusätzlich zum Kindergeld keinen Kinderzuschlag erhalten. Anspruchsberechtigt ist derjenige Elternteil, der mit einem unverheirateten Kind, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, in einem gemeinsamen Haushalt lebt und für dieses Kind bereits Kindergeld erhält. Die Eltern müssen mindestens über Einkommen und Vermögen verfügen, das es ihnen ermöglicht, ihren eigenen Mindestbedarf zu decken (unterer Grenzbetrag). Ihr Einkommen und Vermögen darf gleichzeitig aber die Summe aus dem eigenen Mindestbedarf und dem vollen Kinderzuschlag für alle oben genannten Kinder (oberer Grenzbetrag) nicht überschreiten.
Hat ein Kind eigenes Einkommen und Vermögen, mindert dieses den Kinderzuschlag. Verbleibt nach Abzug seines Einkommens und Vermögens ein Kinderzuschlagsbetrag, wird auf ihn noch das den unteren Grenzbetrag überschreitende Einkommen und Vermögen der Eltern angerechnet. Dabei werden Erwerbseinkünfte nur zu 70 Prozent abgezogen, anderes Einkommen oder Vermögen der Eltern in voller Höhe. Auf den Kinderzuschlag kann verzichtet werden, wenn damit andere höhere Ansprüche ermöglicht werden können.
Krankenkassenwahl
Sollten Sie vor dem Bezug von Arbeitslosengeld II nicht Mitglied in einer gesetzlichen Krankenkasse gewesen sein, melden Sie sich bitte bei einer gesetzlichen Krankenkasse an und legen umgehend die entsprechende Mitgliedsbescheinigung vor. Sollten Sie keine Krankenkasse auswählen, werden Sie vom Jobcenter Bremen einer wählbaren Krankenkasse zugeordnet.
Kranken- und Pflegeversicherung
Während des Bezuges von Arbeitslosengeld II sind Sie grundsätzlich in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung pflichtversichert, falls keine Versicherung im Rahmen einer Familienversicherung möglich ist. Die pauschalierten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zahlt das Jobcenter Bremen in der gesetzlich vorgesehenen Höhe. Ausgenommen ist der Fall, dass Sie Arbeitslosengeld II als Darlehen oder als einmalige Leistungen (z.B. für Erstausstattung der Wohnung oder für Bekleidung einschließlich Schwangerschaft und Geburt oder mehrtägige Klassenfahrten) bekommen. Das Jobcenter Bremen meldet Sie grundsätzlich bei der gesetzlichen Krankenkasse an, bei der Sie vor dem Bezug von Arbeitslosengeld II kranken- und pflegeversichert waren.
Krankenversicherungsbeginn
Das Jobcenter Bremen versichert Sie erst dann, wenn die beantragte Leistung auch bewilligt worden ist. Die Versicherung beginnt grundsätzlich rückwirkend mit dem ersten Tag, für den Sie Leistungen erhalten. Sie sollten dies besonders beachten, wenn Sie Ihren Antrag erst verzögert abgeben können oder wenn die Bearbeitung Ihres Antrages länger dauert. Falls Sie in dieser Zeit Leistungen der Krankenkasse in Anspruch nehmen müssen, sollten Sie mit Ihrer Krankenkasse eine Vereinbarung über einen vorläufigen Versicherungsschutz für sich und Ihre Angehörigen treffen. Bei unrechtmäßigem Leistungsbezug müssen Sie damit rechnen, dass Sie Ihrem Träger außer den überzahlten Leistungen auch die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ersetzen müssen.
Kündigung und Wechsel der Krankenkasse
Sie können eine andere Krankenkasse wählen, wenn Sie Ihrer bisherigen Krankenkasse rechtzeitig gekündigt haben. An die gewählte Krankenkasse sind Sie mindestens 18 Monate gebunden. Sie können Ihre Mitgliedschaft jeweils zum Ablauf des übernächsten Monats kündigen. Wenn Ihre Krankenkasse den Beitragssatz erhöht, haben Sie ein Sonderkündigungsrecht. Die Entscheidung über die Wirksamkeit der Kassenwahl trifft ausschließlich die Krankenkasse, nicht das Jobcenter Bremen. Als Mitglied einer landwirtschaftlichen Krankenkasse können Sie nicht zu einer anderen Krankenkasse wechseln. Bei einem Wechsel der Krankenkasse legen Sie bitte Ihrem Träger mit Ihrem Leistungsantrag - oder bei späterem Wechsel sofort danach - eine Mitgliedsbescheinigung der neuen Krankenkasse vor. Aus Ihrem Bewilligungs- oder Änderungsbescheid können Sie entnehmen, bei welcher Krankenkasse Sie versichert sind. Ihrer Krankenkasse wird vom Jobcenter Bremen Beginn und Ende sowie etwaige Unterbrechungen des Leistungsbezuges gemeldet.
zur Auswahl
L
Leistungen
Als Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gibt es Geldleistungen, Dienstleistungen wie Information, Beratung und Unterstützung durch einen Ansprechpartner im Jobcenter Bremen und Sachleistungen, die den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in Arbeit eingliedern und seinen Lebensunterhalt inklusive der in seiner Bedarfgemeinschaft lebenden Personen sichern sollen. Wichtigste Leistungen bei der Arbeitssuche sind Vermittlung und Beratung, durchgehende Einzelfallbetreuung (Fallmanagement), Erstattung von Bewerbungskosten un Reisekosten bei Vorstellungsgesprächen, Teilnahme an Trainingsmaßnahmen, Hilfen zur Mobilität, Förderung der beruflichen Weiterbildung und Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben, Eingliederungszuschüsse an Arbeitgeber, Arbeitsgelegenheiten, Beschäftigung schaffende Infrastrukturmaßnahmen und Vermittlungsgutscheine.
Es gibt aber auch Leistungen, die beim Einstieg ins Berufsleben helfen sollen: Beispielsweise die Betreuung minderjähriger oder behinderter Kinder oder die häusliche Pflege von Angehörigen, die Schuldnerberatung, die Suchtberatung, die psychosoziale Betreuung, Einstiegsgeld bei Arbeitsaufnahme oder Selbständigkeit. Auf diese Leistungen besteht kein Rechtsanspruch.
Leistungsanspruch
Anspruch auf Arbeitslosengeld II haben alle erwerbsfähigen hilfebedürftigen Personen im Alter von 15 bis unter 65 Jahren, wenn sie sich in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Leistungen können auch Personen bekommen, die mit einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben (z.B. Angehörige). Keine Leistungen erhalten Personen, die Rente wegen Alters beziehen, die in einer stationären Einrichtung (ausgenommen: Krankenhausaufenthalt bis 6 Monate) oder Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung untergebracht sind oder sich ohne Zustimmung des Ansprechpartners des Jobcenters Bremen außerhalb des in der Erreichbarkeits-Anordnung (EAO) v. 23.10.1997 definierten zeit- und ortsnahen Bereich aufhalten. Ausgenommen sind auch Ausländer, deren Aufenthalt sich allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt und deren Familienangehörige sowie Leistungsberechtigte nach §1 des Asylbewerberleistungsgesetzes. Auch Auszubildende, Teilnehmer an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme und Studenten bekommen in der Regel keine Leistungen. Hier gibt es aber für werdende Mütter und Alleinerziehende Ausnahmeregeln, die im Einzelfall geprüft werden.
Leistungsdauer
Für die Zeit der Hilfebedürftigkeit wird Arbeitslosengeld II zeitlich unbegrenzt geleistet, wenn die Anspruchsvoraussetzungen dauerhaft gegeben sind. Um diese Hilfebedürftigkeit überprüfen zu können, werden die Leistungen aber nur für jeweils sechs Monate bewilligt. Sollte schon bei Abgabe des Antrags auf Arbeitslosengeld II erkennbar sein, dass die Hilfebedürftigkeit nur von kurzer Dauer ist, wird der Bewilligungszeitraum entsprechend verkürzt. In Ausnahmefällen ist auch eine Verlängerung bis zu 12 Monaten möglich. Nach Ablauf eines Bewilligungszeitraumes ist jeweils ein sogenannter Fortzahlungsantrag zu stellen.
Leistungsmissbrauch
Leistungsmissbrauch wird unter anderem mit modernen Methoden der elektronischen Datenverarbeitung - auch in übergreifender Zusammenarbeit mit anderen Behörden und Trägern - aufgedeckt, mit Nachdruck verfolgt und geahndet, um die Gemeinschaft der Steuerzahler zu schützen.
zur Auswahl
M
Mehrbedarfe
Der Begriff Mehrbedarfe steht für zusätzliche Kosten, die nicht durch die so genannte Regelleistung abgedeckt sind. Diese Kosten können in Form von Pauschalbeträgen unter bestimmten Voraussetzungen übernommen werden - beispielsweise für werdende Mütter ab der 13. Schwangerschaftswoche, für Alleinerziehende abhängig vom Alter und der Anzahl der Kinder, für behinderte Menschen oder für eine spezielle Ernährung, wenn eine kostenaufwändigere Ernährung aus medizinischen Gründen nachweislich erforderlich ist. Die Summe dieser Mehrbedarfskosten zum Lebensunterhalt darf aber die Regelleistung nicht überschreiten.
Meldepflicht
Während der Zeit, für die Sie Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende beanspruchen, sind Sie verpflichtet, sich bei Ihrem Träger oder einer sonstigen Dienststelle des Trägers persönlich zu melden und gegebenenfalls zu einer ärztlichen oder psychologischen Untersuchung zu erscheinen, falls Sie dazu aufgefordert werden. Eine solche Aufforderung kann auch der Vorbereitung von Entscheidungen im Leistungsverfahren sowie zur Prüfung der Leistungsvoraussetzungen, also der Hilfebedürftigkeit, dienen. Das Jobcenter Bremen kann bestimmen, dass die Meldeaufforderung bei einer Erkrankung auf den ersten Tag der Arbeitsfähigkeit fortwirkt. Dann sind Sie verpflichtet, sich am ersten Tag der Arbeitsfähigkeit persönlich zu melden. Auch während eines Widerspruchs oder Klageverfahrens gilt diese Meldepflicht für die Zeit, für die Sie Leistungen beantragen oder beantragt haben. Falls Sie verhindert sind, unterrichten Sie bitte sofort Ihren Träger und geben Sie auch den Grund an, damit gegebenenfalls keine Sanktionen eintreten.
Mietschulden
Wenn Sie Leistungen für Unterkunft und Heizung erhalten und Mietkosten schuldig geblieben sind, so dass Mietrückstände bestehen, die zum Verlust Ihrer Unterkunft führen können, kann Ihnen zur Begleichung dieser Schulden ein Darlehen gewährt werden, damit Ihre Unterkunft gesichert wird. Allerdings müssen Sie eventuell vorhandenes Vermögen - auch innerhalb des Grundfreibetrages - zuvor für die Schuldentilgung einsetzen.
Mitwirkungs- und Mitteilungspflichten
Um Ihren Leistungsanspruch prüfen und feststellen zu können, ist Ihre Mitwirkung erforderlich. Sie müssen alle Tatsachen angeben, die für die Leistung bedeutsam sind und im Antragsbogen abgefragt werden. Sind Auskünfte dritter Personen erforderlich, müssen Sie der Auskunftserteilung durch diese Personen zustimmen. Werden Beweismittel wie Urkunden oder Nachweise benötigt, so müssen Sie diese benennen oder selbst vorlegen. Darüber hinaus sind Sie verpflichtet, unverzüglich und unaufgefordert alle Änderungen mitzuteilen, die sich später zu den von Ihnen gemachten Angaben ergeben. Nur so können Leistungen in korrekter Höhe gezahlt oder Überzahlungen vermieden werden. Dies gilt auch, wenn Änderungen eintreten, die sich rückwirkend auf die Leistung auswirken können, zum Beispiel die rückwirkende Bewilligung einer Rente.
Sie müssen sofort mitteilen, wenn Sie eine berufliche Tätigkeit aufnehmen - auch als geringfügig Beschäftigter, Selbständiger oder mithelfender Familienangehöriger. Verlassen Sie sich nicht auf eventuelle Zusagen anderer, Ihre Beschäftigungsaufnahme anzuzeigen. Hierzu sind ausschließlich Sie selbst verpflichtet.
Auch wenn Sie als erwerbsfähiger Hilfebedürftiger arbeitsunfähig erkranken und wenn Sie wieder arbeitsfähig sind, Sie Mutterschaftsgeld oder ähnliche Leistungen beantragen oder erhalten, Sie Renten aller Art, insbesondere Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beantragen oder erhalten, oder sich Ihre Anschrift ändert - bitte teilen Sie dies umgehend mit.
Auch melden müssen Sie sich, wenn Sie heiraten, eine eheähnliche Gemeinschaft oder eine (Lebens-)Partnerschaft eingehen oder sich von Ihrem Partner trennen, sich Ihr Einkommen oder Ihr Vermögen beziehungsweise das Einkommen oder Vermögen Ihres Ehegatten, Partners oder Lebenspartners und der Angehörigen in der Bedarfsgemeinschaft ändert, Ihnen oder Ihrem Ehegatten, Partner oder Lebenspartner Erträge aus Vermögen gutgeschrieben werden (zum Beispiel Zinsen, Dividenden) oder Steuererstattungen zufließen. Beachten Sie bitte auch, dass im Falle eines Vertragsabschlusses über eine neue Unterkunft vorab die Zusicherung des Jobcenters Bremen zu der Höhe der Aufwendungen der neuen Unterkunft einzuholen ist.
Bitte teilen Sie Änderungen umgehend mit und achten Sie auf die Vollständigkeit und Richtigkeit Ihrer Angaben. Die Beachtung dieser Mitwirkungspflichten liegt besonders auch in Ihrem Interesse. Sollten Sie unvollständige beziehungsweise falsche Angaben machen oder Änderungen nicht beziehungsweise nicht unverzüglich mitteilen, müssen Sie gegebenenfalls nicht nur zu Unrecht erhaltene Leistungen zurückerstatten, sondern Sie erfüllen gegebenenfalls einen Ordnungswidrigkeiten- oder Straftatbestand. Die gleichen Verpflichtungen gelten auch für die Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft beziehungsweise den gesetzlichen Vertreter. Die Anzeigepflicht für die Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft kann auch vom Mitglied der Bedarfsgemeinschaft wahrgenommen werden, das die Leistungen beantragt hat.
zur Auswahl
N
Notfälle
In besonderen Lebenslagen kann ein Bedarf entstehen, der Ihren Lebensunterhalt gefährdet, den Sie aber nicht verhindern können. In einer solchen Notsituation kann eine Sachleistung oder Geldleistung als Darlehen erbracht werden. Das Darlehen wird getilgt, in dem monatlich maximal 10 Prozent von den Regelleistungen für die gesamte Bedarfsgemeinschaft abgezogen und weniger ausgezahlt werden - also eine so genannte Aufrechnung.
zur Auswahl
P
Pfändung
Die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts sind in der Regel unpfändbar und können deshalb auch nicht übertragen oder verpfändet werden. Wird die Ihnen zustehende Leistung auf ein Konto bei Ihrem Geldinstitut überwiesen, so kann der Zahlungsbetrag erst nach sieben Kalendertagen nach der Gutschrift gepfändet oder mit einer Forderung Ihres Geldinstituts verrechnet werden, sofern kein Pfändungsschutzkonto besteht. Innerhalb dieses Zeitraums muss Ihnen das Geldinstitut die Leistung auszahlen.
Psychische Erkrankungen
Eine psychische Erkrankung wirkt sich auf viele Bereiche des Lebens aus, insbesondere auch auf die Leistungsfähigkeit. Das Jobcenter Bremen hat die Aufgabe, Sie auf dem Weg ins Berufsleben zu begleiten. Doch wenn Ihre Leistungsfähigkeit beeinträchtigt ist, wird es schwierig, dieses Ziel zu erreichen. Fühlen Sie sich betroffen? Dann sprechen Sie mit Ihrer Ansprechpartnerin oder Ihrem Ansprechpartner beim Jobcenter Bremen darüber.
Wir arbeiten eng mit einigen Beratungsstellen zusammen. In einem ersten Schritt vermitteln wir Ihnen ein Beratungsgespräch. Die Beratungsstelle sucht dann gemeinsam mit Ihnen nach dem besten Weg, Ihr Problem zu überwinden. Ihre Ärztin bzw. Arzt, unser ärztlicher Dienst oder unser psychologischer Dienst können dabei einbezogen werden. Am Ende des Prozesses kann der Besuch einer Selbsthilfegruppe ebenso stehen wie die Durchführung einer Therapie. Das Jobcenter Bremen kann Sie währenddessen mit zusätzlichen Angeboten unterstützen.
zur Auswahl
R
Regelleistung
Die so genannte Regelleistung schließt neben dem Bedarf an Ernährung, Körperpflege, Hausrat und den Bedürfnissen des täglichen Lebens auch die Teilnahme am kulturellen und gesellschaftlichen Leben ein. Die Regelleistung deckt laufende und einmalige Kosten des täglichen Lebens pauschal ab. Die volle Regelleistung bekommen Alleinstehende, Alleinerziehende und Personen, deren Partner minderjährig ist. Mit der Regelleistung sollen auch die notwendigen Anschaffungen für Sie und für die Ausstattung Ihrer Wohnung finanziert sein, die nicht regelmäßig jeden Monat anfallen (insbesondere Bekleidung, Ersatzbeschaffung von Geschirr und Möbeln, Reparaturen, Renovierung). Sie sollten dafür Ansparungen vornehmen.
zur Auswahl
S
Sachleistungen
Die Regelleistungen können komplett oder auch anteilig als Sachleistungen in Form von Gutscheinen erbracht werden, sollten die gezahlten Leistungen wegen unwirtschaftlichen Verhaltens zu schnell verbraucht werden.
Sanktionen und Folgen von Pflichtverletzungen
Neben dem Grundsatz des Förderns steht gleichberechtigt der Grundsatz des Forderns. Sie sind daher verpflichtet, konkrete Schritte zur Behebung Ihrer Hilfebedürftigkeit zu unternehmen. So müssen Sie sich um die Beendigung Ihrer Erwerbslosigkeit bemühen und aktiv an allen Maßnahmen mitwirken, die dieses Ziel unterstützen. Kommen Sie diesen Verpflichtungen ohne wichtigen Grund nicht nach, hat dies weitreichende Sanktionen in Form von Kürzungen oder sogar des Wegfalls der Leistungen zur Folge. Dies gilt auch im Falle weiterer Pflichtverletzungen, wie zum Beispiel dem Abbruch einer zumutbaren Eingliederungsmaßnahme oder Versäumnissen bei einer Meldeaufforderung. Als Folge eines pflichtwidrigen Verhaltens wird Ihr Arbeitslosengeld II in einem ersten Schritt um 30 Prozent des Ihnen zustehenden Regelsatzes gekürzt.
Sanktionen bei pflichtwidrigem Verhalten
Wenn Sie sich trotz einer Belehrung über die Rechtsfolgen weigern, eine angebotene Eingliederungsvereinbarung abzuschließen, Pflichten aus der Eingliederungsvereinbarung zu erfüllen, eine zumutbare Arbeit, eine zumutbare Ausbildung, Arbeitsgelegenheit (z.B. In-Job) oder ein so genanntes Sofortangebot anzunehmen oder fortzuführen oder eine im öffentlichen Interesse liegende zumutbare Arbeit auszuführen, werden Ihrem Verhalten Sanktionen folgen.
Sanktionen treten auch ein, wenn Sie nach Vollendung des 18. Lebensjahres Ihr Einkommen oder Vermögen mit der Absicht vermindert haben, einen Anspruch oder eine Erhöhung des Arbeitslosengeldes II zu erwirken, trotz Belehrung über die Rechtsfolgen Ihr unwirtschaftliches Verhalten nicht ändern, zum Beispiel ständig ungerechtfertigt hohe Telefon- oder Stromkosten haben, kein Arbeitslosengeld erhalten, weil der Anspruch wegen einer Sperrzeit ruht oder erloschen ist, oder die Voraussetzungen für den Eintritt einer Sperrzeit erfüllen, die zum Ruhen oder Erlöschen eines Arbeitslosengeldanspruches führen würden.
Sanktionen bei Abbruch von Eingliederungsmaßnahmen
Eine Pflichtverletzung liegt vor, wenn Sie eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit abbrechen oder einen Anlass für den Abbruch gegeben haben. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn Sie schuldhaft den Ablauf der Maßnahme beeinträchtigen, den Maßnahmeerfolg gefährden oder Ihr Verbleib dem Maßnahmeträger nicht zugemutet werden kann - zum Beispiel bei wiederholtem unentschuldigten Fehlen, grober Missachtung der Unterrichts- oder Betriebsordnung.
Sanktionen bei Verletzung der persönlichen Meldepflicht
Solange Sie Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende beanspruchen, sind Sie auch verpflichtet, sich beim Jobcenter Bremen oder einer sonstigen Dienststelle des Trägers persönlich zu melden und gegebenenfalls zu einer ärztlichen und psychologischen Untersuchung zu erscheinen, falls das Jobcenter Bremen Sie hierzu auffordert. Das kann erforderlich sein, um mit Ihnen wegen der Vorbereitung von Entscheidungen im Leistungsverfahren oder zur Prüfung der Leistungsvoraussetzungen zu sprechen. Falls Sie einen Termin aus einem wichtigen Grund nicht einhalten können, unterrichten Sie das Jobcenter Bremen bitte sofort und geben Sie auch den Grund an, damit Ihnen Sanktionen erspart bleiben. Tun Sie dieses nicht, obwohl Sie über die Rechtsfolgen belehrt worden sind, wird das Arbeitslosengeld II gegebenenfalls um 10 Prozent des maßgebenden Regelsatzes gekürzt. Das gleiche gilt, wenn Sie zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin nicht erscheinen.
Sanktionen bei wiederholter Pflichtverletzung
Sollten Sie wiederholt Ihre Pflichten verletzen, obwohl Sie über die Rechtsfolgen belehrt worden sind, wird das Arbeitslosengeld II zusätzlich nochmals um den gleichen Prozentsatz gekürzt wie bei der ersten Pflichtverletzung, also um weitere 30 Prozent des Ihnen zustehenden Regelsatzes - oder bei einem Meldeversäumnis um weitere 10 Prozent. In diesen Fällen können dann auch Leistungen wie Mehrbedarfe, Kosten für Unterkunft und Heizung und sonstiger Bedarf betroffen sein. Bei einer Minderung der Regelleistung um mehr als 30 Prozent können in angemessenem Umfang ergänzende Sachleistungen erbracht werden. Bei wiederholter Verletzung der Meldepflicht wird das Arbeitslosengeld II zusätzlich um jeweils weitere zehn Prozent abgesenkt.
Sanktionsdauer
Unabhängig davon, ob die Pflichtverletzung zwischenzeitlich beendet wurde, erfolgt eine Absenkung oder ein Wegfall der Leistungen für jeweils drei Monate. Sofern in dieser Zeit eine erneute Pflichtverletzung folgt, tritt eine neue dreimonatige Sanktionszeit in Kraft, die sich mit der ersten teilweise überschneiden kann. Ab 1.1.2007 können bereits bei der ersten Pflichtverletzung sämtliche Leistungen von den Kürzungen betroffen sein. Außerdem treten bei wiederholter Pflichtverletzung verschärfte Sanktionen ein. Danach werden bei einer zweiten Pflichtverletzung innerhalb eines Jahres seit Beginn des ersten Sanktionszeitraumes Leistungen um 60 Prozent des maßgeblichen Regelsatzes gekürzt. Bei jeder weiteren Pflichtverletzung innerhalb dieser Jahresfrist entfällt der Leistungsanspruch ganz. Bei jedem wiederholten Meldeversäumnis erhöht sich der Kürzungsbetrag um jeweils 10 Prozent, wenn seit dem Beginn des vorherigen Minderungszeitraumes noch kein Jahr vergangen ist.
Sanktionen bei Sozialgeld
Bei Beziehern von Sozialgeld treten Sanktionen ein, wenn Sie einer Aufforderung des Trägers, sich persönlich zu melden und gegebenenfalls zu einer ärztlichen oder psychologischen Untersuchung zu erscheinen, nicht nachkommen, obwohl Sie dazu aufgefordert wurden und schriftlich über die Rechtsfolgen belehrt wurden. Auch wenn Sie nach Vollendung des 18. Lebensjahres Ihr Einkommen oder Vermögen mit der Absicht vermindert haben, einen Anspruch oder eine Erhöhung des Sozialgeldes zu erwirken oder wenn Sie trotz Belehrung über die Rechtsfolgen Ihr unwirtschaftliches Verhalten nicht ändern, müssen Sie mit Sanktionen rechnen.
Sanktionen - wichtiger Grund
Sanktionen treten nicht ein, wenn Sie für Ihr Verhalten einen wichtigen Grund haben. Ein wichtiger Grund liegt nur vor, wenn die Abwägung Ihrer individuellen Interessen mit den Interessen der Allgemeinheit besonderes Gewicht zu Ihren Gunsten hat. Aufgrund der klaren Bestimmungen zur Zumutbarkeit können wichtige Gründe zur Ablehnung einer Erwerbstätigkeit nur in Ausnahmefällen anerkannt werden. Für die Aufgabe oder Ablehnung einer Arbeit liegt ein wichtiger Grund zum Beispiel dann vor, wenn die Ausübung einer Arbeit die Erziehung eines unter dreijährigen Kindes gefährden würde, die Pflege eines Angehörigen nicht mit der Ausübung einer Arbeit vereinbar ist und die Pflege nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann oder Sie zu bestimmten Arbeiten körperlich, geistig oder seelisch nicht in der Lage sind. Keinen wichtigen Grund haben Sie zum Beispiel dann, wenn die Entfernung zur neuen Arbeitsstelle mit einem höheren Zeitaufwand verbunden ist, eine Beschäftigung zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen angeboten wird oder die Tätigkeit nicht Ihrer bisherigen Qualifikation entspricht.
Schulden
Eine Überschuldung kann unangenehme Folge haben. Bei ständigen Mahnungen im Briefkasten fällt es manchmal schwer, den Überblick über die Höhe der Zahlungsverpflichtungen zu behalten. Schlimmstenfalls kann es bei Pfändungen zum Verlust des Girokontos oder gar des Arbeitsplatzes kommen.
Wenn Sie betroffen sind, sprechen Sie uns bitte an. Das Jobcenter Bremen kann die Kosten für eine Schuldnerberatung bei einer anerkannten Schuldnerberatungsstelle übernehmen, wenn die Voraussetzungen für eine Kostenübernahme bei Ihnen vorliegen.
Schwangerschaft
Wenn Sie Anspruch auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II haben, bekommen Sie vom Jobcenter zusätzliche Unterstützung, wenn Sie ein Kind erwarten.
Folgende Leistungen können zusätzlich zu den bisherigen Geldleistungen gezahlt werden:
1. Mehrbedarf: Nach der 12. Schwangerschaftswoche. Bitte legen Sie eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen einer Schwangerschaft vor.
2. Schwangerschaftskleidung. Pauschale, hierfür ist eine Antragstellung notwendig.
3. Erstausstattung für Ihr Kind (Pauschale für z.B. Kleidung, Wickelauflage usw.), auch hierfür ist eine Antragstellung notwendig.
Sonderregelungen für Sanktionen bei unter 25-Jährigen
Wenn Sie zwischen 15 bis unter 25 Jahre alt sind, erhalten Sie bei Pflichtverletzungen mit Ausnahme von Meldeversäumnissen für die Dauer der Sanktionen keine Geldleistungen aus der Grundsicherung für Arbeitsuchende mehr. Sie haben auch keinen Anspruch auf ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt. In diesem Fall werden lediglich die Kosten für Unterkunft und Heizung übernommen und regelmäßig direkt an den Vermieter gezahlt. Daneben können Sie ergänzend Sachleistungen oder geldwerte Leistungen bekommen. Ab dem 1.1.2007 entfallen bei einer wiederholten Pflichtverletzung auch die Kosten der Unterkunft und Heizung. Unter bestimmten Voraussetzungen kann das Jobcenter Bremen aber die Kosten der Unterkunft weiterzahlen.
Sozialgeld
Nicht erwerbsfähige Hilfebedürftige, die mit einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, erhalten als Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts Sozialgeld, soweit sie keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) haben. Anspruchsberechtigt sind auch Bezieher von Renten wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung auf Zeit. Angehörige einer Bedarfsgemeinschaft, die Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer beziehen oder das 65. Lebensjahr vollendet haben, haben keinen Anspruch auf Sozialgeld.
Das Sozialgeld umfasst Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, Leistungen für Mehrbedarfe beim Lebensunterhalt, Leistungen für Unterkunft und Heizung und die Gewährung eines Darlehens bei Bestehen eines unabweisbaren Bedarfs im Einzelfall. Die Höhe der Regelleistung und der Mehrbedarfe entspricht der des Arbeitslosengeldes II.
Suchterkrankungen
Eine Suchterkrankung wirkt sich auf viele Bereiche des Lebens aus, insbesondere auch auf die Leistungsfähigkeit. Das Jobcenter Bremen hat die Aufgabe, Sie auf dem Weg ins Berufsleben zu begleiten. Doch wenn Ihre Leistungsfähigkeit beeinträchtigt ist, wird es schwierig, dieses Ziel zu erreichen. Fühlen Sie sich betroffen? Dann sprechen Sie mit Ihrer Ansprechpartnerin oder Ihrem Ansprechpartner beim Jobcenter Bremen darüber.
Das Jobcenter Bremen arbeitet eng mit einigen Beratungsstellen zusammen. In einem ersten Schritt vermitteln wir Ihnen dort ein Beratungsgespräch. Die Beratungsstelle sucht dann gemeinsam mit Ihnen nach dem besten Weg, Ihr Problem zu überwinden. Ihre Ärztin bzw. Arzt, unser ärztlicher Dienst oder unser psychologischer Dienst können dabei einbezogen werden. Am Ende des Prozesses kann der Besuch einer Selbsthilfegruppe ebenso stehen wie die Durchführung einer Therapie. Das Jobcenter Bremen kann Sie währenddessen mit zusätzlichen Angeboten unterstützen.
zur Auswahl
U
Umzug
Vor Vertragsabschluss mit einem neuen Vermieter müssen Sie die Zusicherung des Jobcenters Bremen einholen, dass dieses die Aufwendungen für die neue Unterkunft übernimmt. Diese wird in der Regel erteilt, wenn der Umzug erforderlich ist und die Kosten für die neue Unterkunft angemessen sind. Bei einem solchen Umzug kann das Jobcenter Bremen die Wohnungsbeschaffungskosten, die Umzugskosten und die Mietkaution für Sie übernehmen. Wenn sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Kosten der Unterkunft erhöhen, werden weitere Leistungen nur bezogen auf die bisherigen Kosten erbracht.
Umzug von unter 25-Jährigen
Unter 25-Jährige sollen nach Möglichkeit im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen bleiben, da andernfalls höhere Leistungen für Unterkunftskosten notwendig werden würden. Wenn Sie unverheiratet sind, das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und bei den Eltern oder einem Elternteil ausziehen wollen, dann können Sie Miete und Heizkosten für die Unterkunft nur erhalten, wenn Sie eine Zusicherung Ihres bisherigen Trägers bzw. bei Umzug in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Trägers dessen Zusicherung einholen.
Sie erhalten die Zusicherung nur, wenn
- schwerwiegende soziale Gründe gegen ein Verbleiben in der elterlichen Wohnung sprechen und dies nachgewiesen wird, oder
- der Umzug in die neue Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist, oder
- nachweislich ein ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt, z.B. eine Schwangerschaft ab der 13. Woche.
Bitte beachten Sie, dass Sie diese Zusicherung vor Abschluss des Vertrages über die neue Unterkunft beim Jobcenter Bremen einholen müssen; eine Ausnahme gilt nur, wenn Ihnen dies aus schwerwiegenden Gründen nicht zumutbar war.
Unterkunft und Heizung
Kosten der Unterkunft und Heizkosten werden, soweit sie angemessen sind, in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen übernommen und an Sie ausgezahlt. Sie sind verpflichtet, diese Leistungen nur zweckentsprechend zu verwenden. Die Leistungen können auch direkt an den Vermieter oder/und an andere Empfangsberechtigte ausgezahlt werden, wenn Sie oder der Vermieter - mit Ihrem Einverständnis - dies wünschen. Die Leistungen werden direkt an diese überwiesen, wenn die vorgesehene Verwendung durch Sie nicht sichergestellt ist (z.B. nach Entstehung von Mietschulden).
Ob Kosten der Unterkunft und Heizung angemessen sind, wird beurteilt nach
- den individuellen Verhältnissen des Einzelfalles (Zahl der Familienangehörigen, Alter)
- der Wohnfläche (nur bezogen auf Heizkosten)
- der Höhe der Mieten und sonstigen Preise für Unterkunft und Heizung am örtlichen Markt im unteren Preissegment.
Bewohnen Sie ein Eigenheim oder eine Eigentumswohnung, dann gehören zu den Kosten der Unterkunft auch die damit verbundenen Belastungen (zum Beispiel angemessener Schuldzins für Hypotheken, Grundsteuer, Wohngebäudeversicherung, Erbbauzins, Nebenkosten wie bei Mietwohnungen). Die Kosten können in der Regel nur übernommen werden, wenn sie mit angemessenen Mietkosten vergleichbar sind.
Wenn die Aufwendungen für Ihre Unterkunft höher als angemessen sind, dann sind Sie verpflichtet, die Kosten zu senken. Diesbezüglich werden Sie vom Jobcenter Bremen eine entsprechende Aufforderung erhalten. Details können dann mit dem persönlichen Ansprechpartner des Bereichs Leistung geklärt werden, der Sie diesbezüglich gerne individuell beraten wird. Sollte ein Umzug erforderlich werden, werden die bisherigen Kosten der Unterkunft so lange gezahlt, bis Ihnen ein Umzug in eine angemessene Wohnung möglich ist oder zugemutet werden kann. Sie sind verpflichtet, sich ausreichend um die Senkung Ihrer zu hohen Unterkunftskosten zu bemühen und uns Ihre Bemühungen in ausreichender Form nachzuweisen. Das Jobcenter Bremen kann die Kosten für das Beschaffen der neuen Wohnung und die Umzugskosten für Sie übernehmen, soweit diese nicht vermieden werden können. Im Einzelfall ist auch die Übernahme einer Mietkaution als Darlehen möglich. Beachten Sie bitte unbedingt, dass Sie, bevor Sie einen Vertrag für die neue Unterkunft abschließen, die Einverständniserklärung des Jobcenters Bremen beziehungsweise des bisher zuständigen Trägers für die künftigen Aufwendungen einholen müssen. Wenn sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Kosten der Unterkunft erhöhen, werden weitere Leistungen nur bezogen auf die bisherigen Kosten erbracht. Nähere Informationen zu Leistungen für die Unterkunft und für Heizung können Sie auch der Verwaltungsanweisung zu § 22 SGB II entnehmen, die Sie auf den Internetseiten des Senators für Arbeit, Frauen, Jugend, Gesundheit und Soziales der Freien Hansestadt Bremen finden.
Unwirtschaftliches Verhalten
Bei unwirtschaftlichem Verhalten können Regelleistungen als Sachleistungen erbracht werden anstatt sie als Geldleistung auszuzahlen. Unwirtschaftliches Verhalten liegt zum Beispiel dann vor, wenn Sie die Leistungen wiederholt kurz nach Auszahlung verbraucht haben. Dies gilt auch, wenn die Kosten Ihrer Lebensführung nicht der Ihnen zustehenden Leistung entsprechen und Sie deshalb zur Überbrückung ein zusätzliches Darlehen beantragen.
zur Auswahl
V
Vermögen
Vermögen ist die Gesamtheit der in Geld messbaren Güter einer Person - unabhängig davon, ob das Vermögen im Inland oder Ausland vorhanden ist. Dazu gehören Bargeld, (Spar-) Guthaben wie zum Beispiel Wertpapiere, Bausparguthaben, Aktien und Fondsanteile ebenso wie Forderungen, bewegliches Vermögen, Haus und Grundeigentum sowie sonstige dingliche Rechte an Grundstücken. Zu berücksichtigen ist grundsätzlich Ihr eigenes verwertbares Vermögen und das Vermögen der mit Ihnen in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen.
Verwertbar ist Vermögen, wenn es für den Lebensunterhalt verwendet oder sein Geldwert durch Verbrauch, Verkauf, Beleihung, Vermietung oder Verpachtung für den Lebensunterhalt nutzbar gemacht werden kann. Nicht verwertbar sind Vermögensgegenstände, über die der Inhaber nicht frei verfügen darf - zum Beispiel weil der Vermögensgegenstand verpfändet ist. Das Zusatzblatt zur Feststellung des zu berücksichtigenden Vermögens sieht die Eintragung verschiedene Vermögensarten vor: Vermögen auf Girokonten, Sparbüchern, Bausparverträgen, in Sparbriefen oder sonstigen Wertpapieren (zum Beispiel Aktien, Fonds-Anteile) sowie in Form von Kapitallebensversicherungen, Grundstücken und Eigentumswohnungen.
Sie sind verpflichtet, jegliches Vermögen im Antrag beziehungsweise im Zusatzblatt zur Feststellung des zu berücksichtigenden Vermögens anzugeben. Die Entscheidung, ob das Vermögen zu berücksichtigen ist, trifft das Jobcenter Bremen auf der Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen.
Vorschüsse
Gezahlte Vorschüsse sind von Ihnen zu erstatten, wenn sich später herausstellen sollte, dass sie Ihnen nicht zustanden oder die Ihnen tatsächlich zustehenden Leistungen übersteigen. Über Ihren Antrag entscheidet das Jobcenter Bremen, das auch die Überweisungen an Sie veranlasst und alle Leistungsunterlagen führt.
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W
Widerspruch
Sollten Sie mit einer Entscheidung des Jobcenters Bremen nicht einverstanden sein, können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung Widerspruch einlegen. Der Widerspruch muss beim Jobcenter Bremen schriftlich eingelegt oder dort persönlich zur Niederschrift erklärt werden. Er bewirkt, dass die Entscheidung nochmals überprüft wird. Kann Ihrem Widerspruch nicht oder nicht in vollem Umfang abgeholfen werden, erhalten Sie einen schriftlichen Widerspruchsbescheid, gegen den Sie Klage erheben können. Bei welchem Gericht, innerhalb welcher Frist und in welcher Form die Klage einzureichen ist, können Sie der mit dem Widerspruchsbescheid erteilten Rechtsbehelfsbelehrung entnehmen. Im Falle einer Klage muss das Jobcenter Bremen dem Gericht generell die vollständigen Leistungsunterlagen übersenden. Ärztliche und psychologische Gutachten in diesen Leistungsunterlagen werden von der Übersendung nur dann ausgenommen, wenn Sie der Übermittlung ausdrücklich widersprochen haben. Widerspruch und Klage haben keine aufschiebende Wirkung.
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Wohnung
Siehe unter Unterkunft und Heizung/Umzug
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Z
Zumutbarkeit
Wenn Sie Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende beziehen, sind Sie zugleich verpflichtet, jede Arbeit anzunehmen, zu der Sie in der Lage sind. Gesetzlich vorgesehene Ausnahmen sind zum Beispiel, wenn die Ausübung einer Arbeit die Erziehung eines unter dreijährigen Kindes gefährden würde, nicht mit der Pflege eines Angehörigen vereinbar ist, die Pflege nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann oder ein sonstiger wichtiger Grund entgegen steht. Eine Entlohnung unter Tarif oder unter dem ortsüblichen Entgelt ist nicht unzumutbar, solange die Entlohnung nicht gegen Gesetz oder die guten Sitten verstößt. Neben diesen Ausnahmen gilt: Ihre persönlichen Interessen müssen gegenüber den Interessen der Allgemeinheit zurückstehen.
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