Fördermöglichkeiten
Hier finden Sie einen Überblick zu Fördermöglichkeiten für Arbeitgeber:innen nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II). Ausführliche und individuelle Beratung zu Fördermöglichkeiten sowie Informationen zur Antragstellung erhalten Sie jederzeit beim gemeinsamen Arbeitgeber-Service.
Eingliederungszuschuss
Nach §§ 88 ff. SGB III können Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber zur Eingliederung von Arbeitnehmer:innen Zuschüsse zu den Arbeitsentgelten erhalten, wenn deren Vermittlung wegen in der Person liegender Umstände erschwert ist. Die Förderdauer und Förderhöhe richten sich nach dem Umfang einer Minderleistung der Arbeitnehmer:in und nach den jeweiligen Eingliederungserfordernissen.
Flyer Eingliederungszuschuss
Umwandlungsbonus
Sie unterstützen den Sprung Ihrer Minijobberin/ Ihres Minijobbers in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung und decken so Ihren Personalbedarf, binden gute Mitarbeitende und sparen sich eine umfangreiche Einarbeitung. Wir unterstützen Sie durch die Zahlung eines Umwandlungsbonus.
Flyer Umwandlungsbonus_2021.pdf
Weiterbildung von Beschäftigten
Das Jobcenter unterstützt die Weiterbildung Ihrer Beschäftigten. Es geht um Weiterbildungen, die im Rahmen des bestehenden Arbeitsverhältnisses unter Fortzahlung des Arbeitsentgeltes durchgeführt werden.
Flyer Beschäftigen und Qualifizieren (PDF)
Betriebliche Umschulung
Die betriebliche Umschulung in Voll- und Teilzeit ist ein wertvolles Instrument, um dem Fachkräftemangel entgegen zu wirken. Der Vorteil für Arbeitgeber:innen ist, dass die Ausbildungszeit auf 2/3 der regulären Ausbildungsdauer reduziert ist. Arbeitgeber:innen erhalten für Umzuschulende die Prüfungsgebühren, die Berufsschulkosten, die notwendigen Kosten für Arbeitskleidung und die Arbeitsmittel, sowie die Kosten für überbetriebliche Seminare durch das Jobcenter auf Nachweis erstattet. Sprechen Sie uns an.
Betriebliches Praktikum
Arbeitslose Kund:innen können im Rahmen einer Maßnahme bei einem Arbeitgeber (MAG) bei Ihnen ein Praktikum von in der Regel bis zu 6 Wochen absolvieren, z.B. zur Erprobung oder Kenntnisvermittlung vor einer Arbeitsaufnahme. Bitte beachten Sie, dass Praktika von arbeitslosen Personen vor Antritt angezeigt und genehmigt werden müssen. Wenden Sie sich dazu gerne an den gemeinsamen Arbeitgeber-Service.
Teilhabechancengesetz
Seit dem 1. Januar bestehen neue Möglichkeiten zur Einstellung von benachteiligten Menschen. Mit dem neu geschaffenen §16i SGB II, und dem neu gefassten §16e SGB II, stehen zwei Regelinstrumente zur Förderung sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung langzeitarbeitsloser Menschen auf dem allgemeinen und sozialen Arbeitsmarkt zur Verfügung. Damit können wir in Zusammenarbeit mit Arbeitgebern Menschen, die schon sehr lange arbeitslos sind, neue Chancen zur Teilhabe am Arbeitsleben und für eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ermöglichen.
§ 16i SGB II (Teilhabe am Arbeitsmarkt)
Arbeitgeber können einen Lohnkostenzuschuss nach § 16i SGB II erhalten, wenn sie eine Person aus der Zielgruppe sozialversicherungspflichtig einstellen. Zur Zielgruppe gehören jene Personen, die über 25 Jahre alt sind, in mindestens sechs der letzten sieben Jahre Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II bezogen haben und in dieser Zeit nicht oder nur kurzzeitig beschäftigt waren. Schwerbehinderte und Personen mit mindestens einem minderjährigen Kind in der Bedarfsgemeinschaft können bereits nach fünf Jahren Leistungsbezug gefördert werden. Die Förderung muss beim zuständigen Jobcenter vor dem Abschluss des Arbeitsvertrags vom Arbeitgeber beantragt werden. Während der Förderdauer findet eine ganzheitliche beschäftigungsbegleitende Betreuung (Coaching) statt, für die der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin unter Fortzahlung des Lohnes freigestellt wird.
Arbeitgeber, die eine Person aus der Zielgruppe sozialversicherungspflichtig einstellen, erhalten für eine Dauer von maximal fünf Jahren einen Lohnkostenzuschuss. Dieser beträgt in den ersten beiden Jahren 100 Prozent auf Grundlage des gesetzlichen Mindestlohns oder eines gezahlten Tariflohns und sinkt ab dem dritten Jahr des Arbeitsverhältnisses jährlich um 10 Prozentpunkte. Für notwendige Qualifizierungen können dem Arbeitgeber 3.000 Euro je Förderfall erstattet werden.
§16e SGB II (Eingliederung von Langzeitarbeitslosen)
Gefördert werden Arbeitsverhältnisse mit Personen, die trotz vermittlerischer Unterstützung seit mindestens zwei Jahren arbeitslos sind. Der Zuschuss zum Arbeitsentgelt (tariflich oder ortsüblich) beträgt 75 Prozent im ersten und 50 Prozent im zweiten Jahr. Auch hier findet während der Förderdauer eine ganzheitliche beschäftigungsbegleitende Betreuung (Coaching) statt, für die der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin unter Fortzahlung des Lohnes freigestellt wird.
In diesem Filmbeitrag des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales wird erläutert, wie die Förderungen funktionieren. Zusätzliche Informationen finden sich hier.
Aufgabe eines Arbeitsplatzangebotes und Antragstellung §§ 16i und 16e SGB II
Wenn Sie eine/einen geförderten Arbeitsplatz zur Verfügung stellen möchten, wenden Sie sich bitte zur Aufnahme ihres Arbeitsplatzangebotes an den gemeinsamen Arbeitgeberservice. Dies gilt auch für den Fall, dass Ihnen bereits eine geeignete Bewerberin/ ein geeigneter Bewerber für ihren Arbeitsplatz bekannt ist, und Sie die Fördermöglichkeiten für diese:n erfragen möchten.
Bitte beachten Sie, dass ein Arbeitsvertrag für ein nach §§ 16i und e SGB II gefördertes Arbeitsverhältnis erst nach Antragstellung und Bestätigung der Fördermöglichkeit zu diesem Antrag durch das Jobcenter geschlossen werden darf. Ansonsten entfällt die Fördermöglichkeit. Antragsformulare werden ihnen vom Jobcenter zugesandt. Die Aufgabe ihres Arbeitsplatzangebotes stellt keine Antragstellung dar.
Informationen zur Möglichkeiten der ergänzenden Landesförderung des Landes Bremen bezüglich §§ 16i und e SGB II finden Sie auf der Homepage ESF-Land Bremen.
Ausbildung
AzubiPLUS ist ein Zuschuss zur Einstellung von benachteiligten bzw. von zusätzlich eingestellten Jugendlichen in betriebliche Ausbildung. Der Zuschuss richtet sich an kleine und mittelständische Unternehmen mit höchstens 500 Beschäftigten. Über dieses Programm erhalten Sie als Arbeitgeber:in attraktive Förderungen, geben jungen Menschen eine Chance auf einen Start in eine berufliche Zukunft und sichern ihre Nachwuchskräfte. Gefördert wird die Einstellung von benachteiligten Jugendlichen.
Flyer AzubiPLUS (PDF)