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Teilhabechancengesetz

Mit dem am 01.01.2019 eingeführten Teilhabechancengesetz wurde eine Förderung für Arbeitsplätze für langzeitarbeitslose Menschen geschaffen.

Kundinnen und Kunden, die i.S.d. § 18 SGB III mehr als 2 Jahre arbeitslos sind, können über § 16e SGB II (Eingliederung von Langzeitarbeitslosen) gefördert werden.

Arbeitslose Kundinnen und Kunden über 25 Jahre, die innerhalb der letzten 7 Jahre 6 Jahre (bzw. bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen 5 Jahre) Arbeitslosengeld II bezogen haben, können über § 16i SGB II (Teilhabe am Arbeitsmarkt) gefördert werden.

Aktuelle Arbeitsplatzangebote aus ihrem Quartier können Sie in dieser Suchmaske finden. Fast alle Stellen können sowohl in Teilzeit- als auch in Vollzeit ausgeübt werden und werden an Ihre individuellen Bedürfnisse angepasst.

Bei Interesse an einem Angebot wenden Sie sich bitte an Ihre Vermittlungsfachkraft oder melden sich unter 0421 55660.


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