Fragen + Antworten
Ich erhalte Arbeitslosengeld I, doch der Bezug läuft aus. Was muss ich tun?
Sie erhalten rechtzeitig vor dem Auslaufen Ihres Arbeitslosengeldes I ein Schreiben der Arbeitsagentur mit dem Hinweis, dass Sie Bürgergeld beantragen können. Wenn Sie in Bremen wohnen, wenden Sie sich bitte an das für Sie zuständige Jobcenter. Die Zuständigkeit richtet sich nach der Postleitzahl Ihrer Wohnung. Geben Sie Ihre Postleitzahl einfach in unserer Suchmaschine ein. Die Antragsunterlagen können Sie auch hier abrufen.
Informationen zu den Voraussetzungen für den Bezug von Bürgergeld finden Sie hier.
Informationen zu den Voraussetzungen für den Bezug von Bürgergeld finden Sie hier.
Was muss ich zur Antragstellung beim Jobcenter mitbringen?
Sie sollten folgende Unterlagen mitbringen:
- Ausweise (Personalausweis oder Pass) von allen Personen, die mit Ihnen im Haushalt wohnen,
- Nachweise über vorhandenes Einkommen und Vermögen sowie die
- Nachweise zu Ihren Unterkunftskosten
- Ausweise (Personalausweis oder Pass) von allen Personen, die mit Ihnen im Haushalt wohnen,
- Nachweise über vorhandenes Einkommen und Vermögen sowie die
- Nachweise zu Ihren Unterkunftskosten
Warum muss ich meine Kinder bei der Antragstellung angeben?
Anspruch auf Grundsicherungsleistungen haben erwerbsfähige Personen, die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten können. Diese Leistungen erhalten alle Personen, die mit dem oder der Antragsteller:in in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Zur Bedarfsgemeinschaft gehören sowohl der Partner oder die Partnerin, als auch die Kinder (unter 25 Jahren), wenn sie mit dem oder der Leistungsberechtigten in einem Haushalt leben (das heißt in der Regel die Familie).
Hat ein Antrag Konsequenzen für den Aufenthalt?
Bitte wenden Sie sich in dieser Frage an das Migrationsamt der Stadt Bremen.
Was ist ein Bescheid und wie ist er aufgebaut?
In einem Bescheid teilen wir Ihnen mit, wie hoch die finanzielle Leistung ist, die Sie und gegebenenfalls Ihre Familie erhalten, und wie lange sie gewährt wird.Auf den ersten Seiten des Bescheides erhalten Sie einen Überblick über die bewilligten Leistungen, den Zeitraum und bei welcher Krankenkasse Sie versichert sind. Aus dem Berechnungsbogen (Anlage) können Sie entnehmen, wie sich die Beträge im Einzelnen zusammensetzen und inwiefern Einkommen und Vermögen berücksichtigt wurden.
Sollten Fragen zu Ihrem Bescheid offenbleiben, können Sie sich gerne an Ihre Sachbearbeiterin/ Ihren Sachbearbeiter im Leistungsteam wenden.
Der Bescheid geht Ihnen per Post zu.
Sollten Fragen zu Ihrem Bescheid offenbleiben, können Sie sich gerne an Ihre Sachbearbeiterin/ Ihren Sachbearbeiter im Leistungsteam wenden.
Der Bescheid geht Ihnen per Post zu.
Wie lange dauert es, bis ich das erste Geld bekomme bzw. mit meiner Berater:in sprechen kann?
Wenn Sie alle Unterlagen vollständig abgegeben haben, wird Ihr Antrag in der Regel innerhalb von fünfzehn Arbeitstagen bearbeitet. Bis Sie Ihr Geld auf dem Konto haben, dauert es dann nur noch wenige Tage. Die Leistungen werden monatlich im Voraus erbracht, das heißt Sie erhalten Ihr Geld jeweils am 1. eines Monats.Wenn bei Ihnen ein Anspruch auf Geldleistungen besteht und Sie mittellos sind, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Vorschuss auf die Leistungen erhalten.
Unser Ziel ist es, dass Sie noch am Tag Ihrer Antragstellung Ihre berufliche Situation mit Ihrer/Ihrem Arbeitsvermittler:in besprechen können. Rechnen Sie also bitte mit einem Anruf mit unterdrückter Rufnummer.
Unser Ziel ist es, dass Sie noch am Tag Ihrer Antragstellung Ihre berufliche Situation mit Ihrer/Ihrem Arbeitsvermittler:in besprechen können. Rechnen Sie also bitte mit einem Anruf mit unterdrückter Rufnummer.
Wo liegen die Höchstbeträge für die Miete einer Wohnung?
Bitte entnehmen Sie die aktuellen Richtwerte unserem Flyer „Wohnen“.
Achtung: In den genannten Richtwerten für Unterkunftskosten sind die Nebenkosten einschließlich Wasser und Abwasser enthalten.
Nicht enthalten sind die Heizkosten!
Für einzelne Stadtteile gewähren wir 12 % Zuschlag: Blockland, Borgfeld, Findorff; Horn-Lehe, Mitte, Neustadt, Oberneuland, Obervieland, Östliche Vorstadt, Schwachhausen, Seehausen, Strom.
Achtung: In den genannten Richtwerten für Unterkunftskosten sind die Nebenkosten einschließlich Wasser und Abwasser enthalten.
Nicht enthalten sind die Heizkosten!
Für einzelne Stadtteile gewähren wir 12 % Zuschlag: Blockland, Borgfeld, Findorff; Horn-Lehe, Mitte, Neustadt, Oberneuland, Obervieland, Östliche Vorstadt, Schwachhausen, Seehausen, Strom.
Wie lange kann ich in einer Wohnung bleiben, wenn sie zu teuer ist?
Es gilt der Grundsatz, dass die zu hohe Miete für die Wartezeit (Karenzzeit) von einem Jahr voll übernommen wird. Nach der Karenzzeit wird die Miete nur so lange übernommen, wie es Ihnen nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, diese zu senken – z.B. durch einen Wohnungswechsel. Das Jobcenter zahlt daher grundsätzlich eine zu hohe Miete nach der Karenzzeit maximal für sechs Monate weiter. Besprechen Sie Ihre Situation bitte mit Ihrer/Ihrem Sachbearbeiter:in.
Was heißt Mehrbedarf und wer kann ihn erhalten?
Bestimmten Personengruppen wird ein Mehrbedarf zugestanden, der nicht durch die so genannte Regelbedarf abgedeckt ist. Diese Leistungen können in Form von Pauschalbeträgen unter bestimmten Voraussetzungen übernommen werden – beispielsweise für:
- werdende Mütter ab der 13. Schwangerschaftswoche,
- Alleinerziehende, abhängig vom Alter und der Anzahl der Kinder,
- behinderte Menschen, die bereits bestimmte Förderungen erhalten,
- Menschen, die eine spezielle Ernährung brauchen.
Obergrenze
Erfüllen Sie die Voraussetzungen für mehrere Mehrbedarfe, darf die Summe der Leistungen für die Mehrbedarfe den Regelbedarf zum Lebensunterhalt nicht überschreiten.
Auszubildende und Studierende, die nach der Vorschrift des § 7 Absatz 5 Sozialgesetzbuch II von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ausgeschlossen sind, können trotzdem Leistungen für Mehrbedarfe erhalten. Voraussetzung dafür ist, dass sie im Sinne des Gesetzes hilfebedürftig sind. Das trifft zum Beispiel auf alleinerziehende Studierende zu.
- werdende Mütter ab der 13. Schwangerschaftswoche,
- Alleinerziehende, abhängig vom Alter und der Anzahl der Kinder,
- behinderte Menschen, die bereits bestimmte Förderungen erhalten,
- Menschen, die eine spezielle Ernährung brauchen.
Obergrenze
Erfüllen Sie die Voraussetzungen für mehrere Mehrbedarfe, darf die Summe der Leistungen für die Mehrbedarfe den Regelbedarf zum Lebensunterhalt nicht überschreiten.
Auszubildende und Studierende, die nach der Vorschrift des § 7 Absatz 5 Sozialgesetzbuch II von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ausgeschlossen sind, können trotzdem Leistungen für Mehrbedarfe erhalten. Voraussetzung dafür ist, dass sie im Sinne des Gesetzes hilfebedürftig sind. Das trifft zum Beispiel auf alleinerziehende Studierende zu.
Ich bin schwanger und habe nur ein geringes Einkommen. Wovon zahle ich meine Mehrausgaben während der Schwangerschaft und die Sachen für das Baby?
Werdende Mütter, die Bürgergels beziehen, erhalten ab der 13. Schwangerschaftswoche einen so genannten Mehrbedarf von 17 Prozent der maßgeblichen Regelleistung. Außerdem können Sie einen Zuschuss für eine Baby-Grundausstattung bekommen. Zusätzlich gibt es eine Beihilfe für Schwangerschaftsbekleidung.Auch wenn Sie kein Bürgergeld beziehen, aber ein geringes Einkommen haben, können Sie diese Leistungen erhalten. Dafür müssen Sie einen Antrag beim Jobcenter stellen.
Nähere Informationen, finden Sie in unserem Flyer „Hilfen für werdende Mütter“.
Informationen zur Höhe der Regelleistungen finden Sie hier.
Nähere Informationen, finden Sie in unserem Flyer „Hilfen für werdende Mütter“.
Informationen zur Höhe der Regelleistungen finden Sie hier.
Kann ich Leistungen für den Schulbedarf (Stifte, Hefte etc.) für mein schulpflichtiges Kind beim Jobcenter erhalten?
Ja. Das Jobcenter zahlt sogenannte Leistungen zum Schulbedarf in Höhe von jährlich 174,00 Euro, aufgeteilt auf zwei Termine:
- 116,00 € zum 01. August (Schuljahresbeginn)
- 58,00 € zum 01. Februar (Beginn des 2. Schulhalbjahres).
Ohne Antrag
Schüler:innen unter 15 Jahren: Schüler:innen bis zum Alter von 14 Jahren erhalten die Leistung automatisch, d.h. ohne Antragstellung.
Schulbescheinigung
Schüler:innen im Alter von 15 bis 24 Jahren: Bitte legen Sie eine aktuelle Schulbescheinigung mit Datum aus dem laufenden Schuljahr vor. Diese erhalten Sie im Sekretariat Ihrer Schule.
- 116,00 € zum 01. August (Schuljahresbeginn)
- 58,00 € zum 01. Februar (Beginn des 2. Schulhalbjahres).
Ohne Antrag
Schüler:innen unter 15 Jahren: Schüler:innen bis zum Alter von 14 Jahren erhalten die Leistung automatisch, d.h. ohne Antragstellung.
Schulbescheinigung
Schüler:innen im Alter von 15 bis 24 Jahren: Bitte legen Sie eine aktuelle Schulbescheinigung mit Datum aus dem laufenden Schuljahr vor. Diese erhalten Sie im Sekretariat Ihrer Schule.
Welche Leistungen umfasst das Bildungs- und Teilhabepaket, und wer kann Sie erhalten?
Alle Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen unter 25 Jahren, die Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II, dem Sozialgesetzbuch XII oder dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten bzw. deren Eltern Wohngeld oder einen Kinderzuschlag beziehen, haben einen Rechtsanspruch auf folgende Bildungs- und Teilhabeleistungen:- Schulbedarf: Pauschale in Höhe von 174 Euro (116 Euro im August/ 58 Euro im Februar).
- Lernförderung: Kosten für Nachhilfeunterricht, falls die Versetzung gefährdet ist (Bescheinigung der Schule erforderlich).
- Mittagessen: Kosten für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in der Schule oder Kindertageseinrichtung.
- Ausflüge: Kosten für ein- und mehrtägige Ausflüge in der Schule oder Kindertageseinrichtung.
- Schülerbeförderung
- Soziale und kulturelle Teilhabe: Monatlich 15 Euro zum Beispiel für die Mitgliedschaft im Sportverein, in der Musikschule sowie für andere Freizeitaktivitäten und die hierfür erforderlichen Aufwendungen. Diese Leistung kann nur erhalten, wer noch keine 18 Jahre alt ist.
Mehr zum Bildungs- und Teilhabepaket erfahren Sie hier.
- Lernförderung: Kosten für Nachhilfeunterricht, falls die Versetzung gefährdet ist (Bescheinigung der Schule erforderlich).
- Mittagessen: Kosten für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in der Schule oder Kindertageseinrichtung.
- Ausflüge: Kosten für ein- und mehrtägige Ausflüge in der Schule oder Kindertageseinrichtung.
- Schülerbeförderung
- Soziale und kulturelle Teilhabe: Monatlich 15 Euro zum Beispiel für die Mitgliedschaft im Sportverein, in der Musikschule sowie für andere Freizeitaktivitäten und die hierfür erforderlichen Aufwendungen. Diese Leistung kann nur erhalten, wer noch keine 18 Jahre alt ist.
Mehr zum Bildungs- und Teilhabepaket erfahren Sie hier.
Wie viel meines Erwerbseinkommens darf ich behalten?
Grundsätzlich gilt: Je höher Ihr Verdienst aus einem Arbeitsverhältnis ist, desto höher ist der Freibetrag. Die ersten 100 Euro sind anrechnungsfrei. Der Verdienst zwischen 100 und 1.000 Euro bleibt um 20 % anrechnungsfrei, zwischen 1.000 und 1.200 Euro (1.500 bei Personen mit Kindern) bleiben weitere 10 % anrechnungsfrei.Beispiel
Wenn Sie zum Beispiel einen Mini-Job mit einem Verdienst von 450 Euro annehmen, bleiben hiervon 170 Euro anrechnungsfrei. Das heißt, Sie hätten monatlich 170 Euro mehr zur Verfügung.
Wenn Sie zum Beispiel einen Mini-Job mit einem Verdienst von 450 Euro annehmen, bleiben hiervon 170 Euro anrechnungsfrei. Das heißt, Sie hätten monatlich 170 Euro mehr zur Verfügung.
Was geschieht, wenn ich bei der Betriebskostenabrechnung Geld gut geschrieben bekomme?
Bitte legen Sie in jedem Fall Ihre Betriebskostenabrechnung dem Jobcenter vor. Falls Sie Heiz- oder Betriebskosten erstattet bekommen, wird dieser Betrag im Monat nach der Rückzahlung mit den Kosten der Unterkunft verrechnet.
Was geschieht, wenn ich Betriebskosten nachzahlen muss?
Bitte legen Sie Ihre Betriebskostenabrechnung dem Jobcenter vor. Falls Sie Heiz- oder Betriebskosten nachzahlen müssen, können die Kosten unter Umständen vom Jobcenter übernommen werden.
Muss ich eine Steuererstattung beim Jobcenter angeben?
Ja. Bitte legen Sie den Lohnsteuer-/Einkommenssteuerbescheid beim Jobcenter vor, sobald Sie ihn erhalten haben. Bestimmte Einnahmen, die Sie während des laufenden Leistungsbezuges erhalten, werden grundsätzlich auf Ihr Bürgergeld angerechnet. Die Details sind kompliziert. Sprechen Sie daher bitte am besten mit Ihrer Sachbearbeiter:in.
Ich habe ein wenig Geld gespart. Kann ich trotzdem Bürgergeld beantragen oder muss ich zuvor alles aufbrauchen?
Jede:r Antragsteller:in hat das Recht auf ein gewisses „Schonvermögen“, das sie/er behalten kann. Ebenso hat jedes weitere Mitglied in der Bedarfsgemeinschaft einen solchen „Grundfreibetrag“.
Für das erste Jahr des Leistungsbezugs gibt es eine Karenzzeit. Es ist nur erhebliches Vermögen zu verwerten. Erhebliches Vermögen liegt vor, wenn der Vermögenswert ein Betrag von 40.000 Euro übersteigt. Für jedes weitere Mitglied steigt der Betrag um jeweils 15.000 Euro pro Person.
Nach der Karenzzeit hat jede:r Antragsteller:in ein Vermögensfreibetrag von 15.000 Euro, das sie/er behalten kann. Ebenso wird für jedes weitere Mitglied zusätzlich ein Vermögensfreibetrag von jeweils 15.000 Euro berücksichtigt.
Es ist auch nur der Vermögensbetrag zu verwerten, welcher den jeweiligen Freibetrag übersteigt.
Zum Vermögen zählen alle Güter einer Person, die in Geld messbar sind, also unter anderem:
- Sparverträge,
- Lebensversicherungen,
- Aktien,
- Grundstücke,
- Bargeld,
- ein Giro-Konto usw.
Wenden Sie sich bei Fragen gerne an Ihre:n Sachbearbeiter:in.
Für das erste Jahr des Leistungsbezugs gibt es eine Karenzzeit. Es ist nur erhebliches Vermögen zu verwerten. Erhebliches Vermögen liegt vor, wenn der Vermögenswert ein Betrag von 40.000 Euro übersteigt. Für jedes weitere Mitglied steigt der Betrag um jeweils 15.000 Euro pro Person.
Nach der Karenzzeit hat jede:r Antragsteller:in ein Vermögensfreibetrag von 15.000 Euro, das sie/er behalten kann. Ebenso wird für jedes weitere Mitglied zusätzlich ein Vermögensfreibetrag von jeweils 15.000 Euro berücksichtigt.
Es ist auch nur der Vermögensbetrag zu verwerten, welcher den jeweiligen Freibetrag übersteigt.
Zum Vermögen zählen alle Güter einer Person, die in Geld messbar sind, also unter anderem:
- Sparverträge,
- Lebensversicherungen,
- Aktien,
- Grundstücke,
- Bargeld,
- ein Giro-Konto usw.
Wenden Sie sich bei Fragen gerne an Ihre:n Sachbearbeiter:in.
Ich beziehe Bürgergeld. Kann ich mich von der Pflicht, Rundfunkbeiträge zu zahlen, befreien lassen?
Ja. Das Antragsformular können Sie online unter www.rundfunkbeitrag.de ausfüllen und anschließend ausdrucken. Sie erhalten das Formular auch in Sparkassen-Filialen.
Fügen Sie dem vollständig ausgefüllten Antrag den Nachweis über den Bezug von Bürgergeld bei (Anlage des Bewilligungsbescheides). Wichtig: Bitte unterschreiben Sie unbedingt den Antrag. Ohne Unterschrift ist er nicht gültig. Senden Sie den Antrag und den erforderlichen Nachweis in einem frankierten Briefumschlag an: ARD ZDF Deutschlandradio, Beitragsservice, 50656 Köln.
Fügen Sie dem vollständig ausgefüllten Antrag den Nachweis über den Bezug von Bürgergeld bei (Anlage des Bewilligungsbescheides). Wichtig: Bitte unterschreiben Sie unbedingt den Antrag. Ohne Unterschrift ist er nicht gültig. Senden Sie den Antrag und den erforderlichen Nachweis in einem frankierten Briefumschlag an: ARD ZDF Deutschlandradio, Beitragsservice, 50656 Köln.
Ich beziehe Bürgergeld. In meiner Familie leben Kinder, wird das Kindergeld angerechnet?
Grundsätzlich wird jede Art von Einkommen bei der Berechnung von Bürgergeld berücksichtigt. Dazu gehört auch das Kindergeld. Nach dem Sozialgesetzbuch II wird das Kindergeld als Einkommen beim jeweiligen Kind angerechnet werden. Das kann man im Bürgergeld-Bescheid erkennen.
Ich bin erwerbstätig, aber beziehe nur ein geringes Erwerbseinkommen, das für den Lebensunterhalt nicht reicht. Kann ich ergänzend Bürgergeld beim Jobcenter beziehen?
Für einen Anspruch auf Bürgergeld, brauchen Sie nicht arbeitslos zu sein. Wenn Sie mit Ihrem Einkommen den Bedarf Ihrer Familie nicht decken können, erhalten Sie ergänzend zu Ihrem Lohn oder Gehalt Bürgergeld. Welche Beträge Ihnen und Ihrer Familie zustehen, können Sie hier nachlesen.
Müssen meine Eltern bzw. Kinder für mich aufkommen?
Grundsätzlich müssen Ihre Eltern oder Kinder finanziell nicht für Sie aufkommen.
Ausnahme
Sie sind noch keine 25 Jahre alt und leben mit ihren Eltern in einer Wohnung. Dann bilden Sie zusammen eine Bedarfsgemeinschaft.
Ausnahme
Sie sind noch keine 25 Jahre alt und leben mit ihren Eltern in einer Wohnung. Dann bilden Sie zusammen eine Bedarfsgemeinschaft.
Muss ich die Leistungen zurückzahlen?
Grundsätzlich wird Bürgergeld als „Beihilfe“ gewährt und müssen nicht zurückgezahlt werden. Leistungen sind zurückzuzahlen, wenn Ansprüche rückwirkend ganz oder teilweise entfallen oder Leistungen als Darlehen gewährt werden.
Was passiert wenn ich vom Arzt oder meiner Ärztin krankgeschrieben werde oder arbeitsunfähig bin?
Wenn Sie krankgeschrieben werden oder arbeitsunfähig sind, müssen Sie dies Ihrem Jobcenter mitteilen. „Der gelbe Schein“ (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung) muss im Jobcenter eingereicht werden. Ab Januar 2023 werden die Krankmeldungen von den Krankenkassen direkt an Arbeitgeber versandt. Das gilt nicht für Jobcenter oder Agenturen für Arbeit. Fragen Sie also bei Ihrem Arzt/Ihrer Ärztin nach der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Die Vorlage ist wichtig, damit sie weiterhin Leistungen erhalten können. Auch Teilnehmer:innen an Weiterbildungsmaßnahmen müssen eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung dem Maßnahme- oder Bildungsträger vorlegen.
Nutzen Sie jobcenter.digital.de: dort lassen sich die sogenannten Veränderungsmitteilungen wie Arbeitsunfähigkeiten bequem anzeigen und hochladen.
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